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GaLaBau Kamen | Smart-Gala Garten- & Landschaftsbau


Die Fertigstellungspflege im Garten- und Landschaftsbau

Über die Abnahme und die Gewährleistung bei vegetationstechnischen Maßnahmen


Eine (Bau-) Leistung ist dann abgeschlossen und kann vollständig abgerechnet werden, wenn sie abgenommen wurde. Ein Garten wird hierfür nach der Fertigstellung von Auftraggeber und -nehmer gemeinsam begangen und es wird festgehalten, ob alle Leistungen so erbracht worden sind, wie es der Bauvertrag vorsieht und/oder ob Mängel zu beanstanden sind.


Auf andere Arten und Möglichkeiten der Abnahme soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden.


Die Abnahme im Landschaftsbau

Für diese Abnahme muss die Leistung den sogenannten abnahmefähigen Zustand aufweisen, was bei einer Terrasse, einem Weg oder einem Parkplatz in der Regel einfach zu beurteilen ist. Bei einer Pflanzung hingegen muss zu erkennen sein, dass die Pflanzen angewachsen sind und austreiben, was erst einige Monate nach der Pflanzung der Fall ist. Nach der eigentlichen Pflanzmaßnahme kann also nur eine Leistungsfeststellung durchgeführt werden, bei der festgehalten wird, ob die entsprechende Anzahl der richtigen Pflanzen in der vereinbarten Qualität so eingebracht wurde, wie es zuvor verabredet wurde.


Abnahmefähiger Zustand und Gewährleistung von Pflanzungen und Rasen
Um den abnahmefähigen Zustand zu erreichen, bedarf es je nach Art der Maßnahme eine unterschiedliche Pflegedauer und -intensität der entsprechenden Flächen. Damit der Auftragnehmer gewährleisten kann, dass die Maßnahme Erfolg haben wird und alle Pflanzen anwachsen, ist es notwendig, dass diese Pflege auch von ihm ausgeführt wird.  Die Pflege von Pflanzung bis zur Abnahme nennt man Fertigstellungspflege. Ohne beauftragte Fertigstellungspflege kann kein Gärtner eine Gewährleistung auf das Anwachsen und Gedeihen der Pflanzen geben. Er kann nur garantieren, dass auch alle Pflanzen in den Boden eingebracht wurden.

Die Fertigstellungspflege in der Norm
Die Fertigstellungspflege wird durch DIN 18916 geregelt und ist Bestandteil der Pflanzung. Sie wird als gesonderte Position im Angebot festgehalten.Wird die Fertigstellungspflege nicht vereinbart, entfällt auch die Gewährleistung auf das Anwachsen der Pflanzen.